Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Dahme-Spreewald

Präambel

Gemäß §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 i. V. m. § 131 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommu-nalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, 
[Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Januar 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 01, 
ber. GVBl.I/12 Nr. 7] in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, 
[Nr. 08], S 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.05.2009 (GVBl.I/09, [Nr. 07], S. 160) hat der Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald am 18.04.2012 folgende Ge-bührensatzung der Kreisvolkshochschule Dahme-Spreewald beschlossen:

Erste Änderung vom 01.07.2026, tritt am 01.08.2026 in Kraft.


§ 1
Gebührenpflicht

Der Landkreis Dahme-Spreewald erhebt für die von der Kreisvolkshochschule Dahme-Spree-wald (KVHS) erbrachten Leistungen (Kurse, Einzelveranstaltungen, Workshops, Prüfungen und jede andere Art von Veranstaltungen im Bildungsbereich - nachfolgend Bildungsveranstal-tungen genannt) Gebühren.


§ 2
Gebührenschuld

(1) Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner sind Teilnehmende, die Leistungen der KVHS in Anspruch nehmen, bei Minderjährigen ihre gesetzlichen Vertretungen.

(2) Als Teilnehmende werden auch Unternehmen und Institutionen bezeichnet.


§ 3
Anmeldung

(1) Mit der verbindlichen Anmeldung einer oder eines Teilnehmenden zu einer Bildungsver-anstaltung entsteht die Gebührenschuld. Die Anmeldung muss schriftlich per Anmeldekar-te, per Fax oder über das Internet bei der KVHS erfolgen. Bei Minderjährigen muss die gesetzliche Vertretung die Anmeldung unterzeichnen. Bei mehreren Vertretenden haften diese als Gesamtschuldnerin oder Gesamtschuldner.

(2) Eine Bestätigung der Anmeldung erfolgt nur bei Internetanmeldungen über die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse.


§ 4
Ummeldung und Abmeldung

(1) Eine beabsichtigte Ummeldung in eine andere Bildungsveranstaltung ist der KVHS unver-züglich mitzuteilen.

(2) Wenn eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer aus Gründen, die eine Erstattung der Ge-bühren nach § 14 Abs. 5 rechtfertigen, einen Kurs nicht beginnen bzw. zu Ende durchfüh-ren kann, muss er sich schriftlich abmelden. Der entsprechende Nachweis ist unverzüg-lich nach der schriftlichen Abmeldung bei der KVHS, spätestens innerhalb von 14 Tagen bei der KVHS einzureichen.

(3) Eine Abmeldung nach § 14 Abs. 3 muss persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der KVHS erfolgen.

(4) Eine Ummeldung oder Abmeldung bei der Kursleitung ist nicht rechtswirksam.


§ 5
Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der verbindlichen Anmeldung für eine Bildungsveranstal-tung.

(2) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist zwei Wochen nach Be-kanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Gebühr ist durch Überweisung oder per Einzugsermächtigung zu entrichten.
Im Falle des Scheiterns der Einzugsermächtigung trägt die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner die Kosten.

(4) Für entsprechend ausgewiesene Bildungsveranstaltungen bis zu einer Gebühr in Höhe von 20,00 Euro kann Barkassierung erfolgen. Die Gebühr ist in diesem Fall sofort fällig.


§ 6
Gebührenmaßstab

(1) Die KVHS führt Bildungsveranstaltungen in allen Bereichen der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Bildung durch. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den vo-raussichtlichen Ausgaben der KVHS. Soweit Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, werden bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall die Ausgaben für die einzel-nen Bildungsveranstaltungen, insbesondere die kalkulatorischen Gesichtspunkte hinsicht-lich des personellen, des methodischen, und des material- und ausstattungstechnischen Aufwands berücksichtigt.

(2) Gebühren werden nach Unterrichtseinheiten (nachfolgend UE genannt) berechnet. Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

(3) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu den angegebenen Gebühren zu entrichten.


§ 7
Allgemeine Gebührensätze für Kurse

(1) Kurse sind Bildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 5 UE.


(2) Die Gebühr wird wie folgt festgesetzt:

FachbereichGebühr in Euro je UE
Kultur/Gesellschaft/Sprachen/berufliche Bildung: 4,65
Gesundheit: 4,75

(3) Verbrauchsmaterialien und Lernmittel werden gesondert berechnet: Die Kosten für bereit gestellte Materialien sind gemäß § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) direkt bei der Kursleitung zu entrichten.


§ 8
Gebührensätze für Einzelveranstaltungen

(1) Einzelveranstaltungen sind Bildungsveranstaltungen mit bis zu 4 UE.

(2) Die Gebühren für Einzelveranstaltungen können als Pauschalgebühr in Höhe von bis zu 20,00 Euro oder als Gebühr pro UE nach § 7 Abs. 3 dieser Satzung erhoben werden. Die Gebühr kann in begründeten Einzelfällen bei entsprechendem methodischen sowie mate-rial- und ausstattungstechnischen Aufwand bis zur Kostendeckung angehoben werden.

(3) Abweichend von § 8 Abs. 2 kann in begründeten Einzelfällen auf die Erhebung von Ge-bühren verzichtet werden (z. B. bei Einzelveranstaltungen von öffentlichem Interesse, Teilnahme von Kindern unter 12 Jahren usw.).


§ 9
Gebühren für Bildungsveranstaltungen mit Kooperationspartnern

Bildungsveranstaltungen in Kooperation mit anderen Partnern (u. a. Bildungsträger, Institutio-nen, Verbände) können nach deren Gebührensätzen durchgeführt werden. Soweit diese Leis-tungen umsatzsteuerpflichtig sind, wird die Umsatzsteuer erhoben (vgl. § 6 Abs. 3 dieser Sat-zung).


§ 10
Bildungsveranstaltungen im Auftrag von Unternehmen und Institutionen

Bildungsveranstaltungen im Auftrag von Unternehmen und Institutionen sollen nach betriebs-wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet werden.


§11
Gebühren für Sonderleistungen

Für die Zweitausfertigung von Bescheinigungen, Nachweisen, Zeugnissen und hauseigenen Zertifikaten wird eine Gebühr von 6,00 Euro pro Bescheinigung erhoben.


§ 12
Ermäßigung

(1) Eine Ermäßigung wird nur auf die Gebühr gewährt.

(2) Eine Ermäßigung kann auf Antrag und mit aktuellem schriftlichem Nachweis über den Ermäßigungsgrund gewährt werden:

    a)in Höhe von 50 % an
    -Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsu-chende gemäß den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II),
    -Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Kapitel 3,
    -Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Kapitel 4,
    -Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs-gesetz (AsylbLG);

    b) in Höhe von 25 % an:
    - Schülerinnen und Schüler, Auszubildende (gilt nur im Falle beruflicher Erstausbil-dung),
    - Studierende (bis Vollendung des 27. Lebensjahres),
    - Teilnehmende im freiwilligen ökologischen Jahr bzw. im freiwilligen sozialen Jahr sowie im Bundesfreiwilligendienst,
    - Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III),
    - Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder Personen, die aufgrund des Erreichens der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V von der Zuzahlung bei einer      Leistungsinanspruchnahme durch die ge-setzlichen Krankenkassen befreit sind,
    - Empfängerinnen und Empfänger von Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskinder-geldgesetz.
In Fällen besonderer sozialer Härte kann die Ermäßigung mehr als 50 % betragen.

(3) Für die im § 12 Abs. 2 genannten Ermäßigungsgründe ist mit der Anmeldung, spätes-tens jedoch nach 14 Tagen, ein aktueller, schriftlicher Nachweis zum Ermäßigungs-grund in der KVHS einzureichen. Bei der Anmeldung über das Internet ist die Kopie des Ermäßigungsnachweises an die KVHS zu senden. Ermäßigungsnachweise gelten nur für ein Semester.

(4) Es kann grundsätzlich nur ein Ermäßigungsgrund geltend gemacht werden.

(5) Folgende Bildungsveranstaltungen werden nicht ermäßigt:

a) gemäß § 8 mit einer Einzelveranstaltungsgebühr, 
b) Auftragsmaßnahmen gemäß § 10,
c) Sonderleistungen gemäß § 11.


§ 13
Teilnahmebescheinigung

Auf Wunsch erstellt die KVHS eine Teilnahmebescheinigung auf der Grundlage der Anwesen-heitsliste.


§ 14
Gebührenerlass/Gebührenerstattung

(1) Fällt eine Bildungsveranstaltung aus Gründen, die von der KVHS zu vertreten sind, aus, wird die Gebühr in voller Höhe erlassen.

(2) Wird eine Bildungsveranstaltung aus Gründen, die von der KVHS zu vertreten sind, abge-brochen, erfolgt die Gebührenerstattung in Höhe der nicht geleisteten UE.

(3) Meldet sich eine Kursteilnehmerin oder ein Kursteilnehmer bis 7 Tage vor Beginn einer Bildungsveranstaltung ab, wird die Gebühr in voller Höhe erlassen.

(4) Meldet sich eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer in der zweiten Kurshälfte ab, erfolgt grundsätzlich keine Gebührenerstattung.

(5) Eine anteilige Gebührenerstattung bzw. ein anteiliger Erlass der Gebühren erfolgt bei Ab-meldung wegen Eintritt und Nachweis eines anerkannten Teilnahmehindernisses, wie
    - Krankheit lt. ärztlicher Bescheinigung,
    - geänderte Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulverhältnisse,
    - Umzug in einen anderen Volkshochschulbereich lt. Meldebestätigung,
    a) Unter 7 Tagen vor Kursbeginn bis zum Tag des Kursbeginns werden 75 % der Ge-bühr erlassen. 
    b) In der ersten Kurshälfte werden je nach Teilnahme 50 % bis 75 % der Gebühr erlas-sen oder erstattet.

(6) Grundlage für den Beginn des Zeitraumes des Gebührenerlasses oder der Gebührener-stattung nach § 14 Abs. 5 ist das Datum des Eintritts des Teilnahmehindernisses.


§ 15
Datenverarbeitung und Datenschutz

(1) Zur Ermittlung der oder des Gebührenpflichtigen und für die Berechnung der Gebühren werden folgende personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert:
    - Titel,
    - Name, Vorname der oder des Teilnehmenden, ggf. der oder des Erziehungsberechtig-ten,
    - Adresse,
    - Ermäßigungsgrund,
    - Bankverbindung (nur bei Einzugsermächtigung),
    - Geburtsjahr.

(2) Die erhobenen Daten dürfen zur Festsetzung und Verbuchung der Kursgebühren sowie deren Beitreibung im Mahn- und Vollstreckungsverfahren, verarbeitet und gespeichert werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

(3) Telefon, Fax, E-Mail-Adresse werden nur zur Aufgabenerfüllung (Kommunikation mit dem oder der Teilnehmenden) gespeichert.

(4) Für statistische Zwecke wird die Einteilung in Altersgruppen sowie die Angabe männ-lich/weiblich/divers anonymisiert weiterverarbeitet.

(5) Die Einwilligung zur Datenverarbeitung ist mit der Anmeldung zu einer Bildungsveranstal-tung auf dem Antrag zu erklären.


§ 16
In-Kraft-Treten Außer-Kraft-Treten

Die Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Dahme-Spreewald tritt am 01.08.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Dahme-Spreewald vom 14.05.2003 (Amtsblatt Nr. 11 vom 21.05.2003), geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Dahme-Spreewald vom 13.09.2006 (Amtsblatt Nr. 29 vom 18.09.2006), außer Kraft.

 

Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Dahme-Spreewald

 

gültig ab 01.08.2012 bis 31.07.2026
 

Gemäß §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 i. V. m. § 131 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr.19], S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Januar 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 01, ber. GVBl.I/12 Nr. 7] in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.05.2009 (GVBl.I/09, [Nr. 07], S. 160) hat der Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald am 18.04.2012 folgende Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Dahme-Spreewald beschlossen:
 

§ 1 Gebührenpflicht

Der Landkreis Dahme-Spreewald erhebt für die von der Kreisvolkshochschule Dahme-Spreewald (KVHS) erbrachten Leistungen (Kurse, Einzelveranstaltungen, Workshops, Prüfungen und jede andere Art von Veranstaltungen im Bildungsbereich - nachfolgend Bildungsveranstaltungen genannt) Gebühren.

§ 2 Gebührenschuld

(1) Gebührenschuldner sind Teilnehmer, die Leistungen der KVHS in Anspruch nehmen, bei Minderjährigen ihre gesetzlichen Vertreter.
(2) Als Teilnehmer werden auch Unternehmen und Institutionen bezeichnet.

§ 3 Anmeldung

(1) Mit der verbindlichen Anmeldung eines Teilnehmers zu einer Bildungsveranstaltung entsteht die Gebührenschuld. Die Anmeldung muss schriftlich per Anmeldekarte, per Fax oder über das Internet bei der KVHS erfolgen. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter die Anmeldung unterzeichnen. Bei mehreren Vertretern haften diese als Gesamtschuldner.
(2) Eine Bestätigung der Anmeldung erfolgt nur bei Internetanmeldungen über die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse.

§ 4 Ummeldung und Abmeldung

(1) Eine beabsichtigte Ummeldung in eine andere Bildungsveranstaltung ist der KVHS unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wenn ein Teilnehmer aus Gründen, die eine Erstattung der Gebühren nach § 14 Abs. 5 rechtfertigen, einen Kurs nicht beginnen bzw. zu Ende durchführen kann, muss er sich schriftlich abmelden. Der entsprechende Nachweis ist unverzüglich nach der schriftlichen Abmeldung bei der KVHS, spätestens innerhalb von 14 Tagen bei der KVHS einzureichen.
(3) Eine Abmeldung nach § 14 Abs. 3 muss persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der KVHS erfolgen.
(4) Eine Ummeldung oder Abmeldung beim Kursleiter ist nicht rechtswirksam.

 

§ 5 Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der verbindlichen Anmeldung für eine Bildungsveranstaltung.
(2) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Gebühr ist durch Überweisung oder per Einzugsermächtigung zu entrichten. Im Falle des Scheiterns der Einzugsermächtigung trägt der Gebührenschuldner die Kosten.
(4) Für entsprechend ausgewiesene Bildungsveranstaltungen bis zu einer Gebühr in Höhe von 10,00 € kann Barkassierung erfolgen. Die Gebühr ist in diesem Fall sofort fällig.
(5) In begründeten Einzelfällen und einer Gebühr ab 75,00 € pro Bildungsveranstaltung kann Ratenzahlung vereinbart werden. Voraussetzung dafür ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung.

§ 6 Gebührenmaßstab

(1) Die KVHS führt Bildungsveranstaltungen in allen Bereichen der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Bildung durch. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den voraussichtlichen Ausgaben der KVHS. Soweit Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, werden bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall die Ausgaben für die einzelnen Bildungsveranstaltungen, insbesondere die kalkulatorischen Gesichtspunkte hinsichtlich des personellen, des methodischen, und des material- und ausstattungstechnischen Aufwands berücksichtigt.
(2) Gebühren werden nach Unterrichtseinheiten (nachfolgend UE genannt) berechnet. Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

§ 7 Allgemeine Gebührensätze für Kurse

(1) Kurse sind Bildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 5 UE.
(2) In der Regel wird ein Kurs durchgeführt, wenn eine festgelegte Mindestteilnehmerzahl erreicht ist. Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl wird der Kurs durchgeführt, wenn die Teilnehmer die dementsprechend zu erhöhende Teilnehmergebühr zu zahlen bereit sind.
(3) Der Gebührenrahmen für die Ermittlung der Kursgebühr wird wie folgt festgesetzt:

Anzahl Teilnehmer  ab 8 Teilnehmer   7 Teilnehmer    6 Teilnehmer     5 Teilnehmer
Fachbereich                    €/UE                     €/UE                  €/UE               €/UE
EDV                                 3,40                      3,90                  4,55                5,45
Gesundheit               3,20 – 4,40            3,60 – 5,00      4,25 – 5,85      5,15 – 7,05
Alle anderen Kurse   2,80 – 4,60            3,20 – 5,25       3,75 – 6,15     4,50 – 7,40

(4) Raumkosten für Kurse außerhalb der KVHS und Kosten für Verbrauchsmaterial und Lernmittel werden gesondert berechnet. Die Kosten für vom Kursleiter zur Verfügung gestelltes Verbrauchsmaterial und Lernmittel sind direkt beim Kursleiter zu entrichten.
(5) Abweichend von § 7 Abs. 3 kann die Gebühr für Kurse die u. a. am Wochenende stattfinden in begründeten Einzelfällen um bis zu 25 % der festgelegten Gebühren/UE abweichen.

§ 8 Gebührensätze für Einzelveranstaltungen

(1) Einzelveranstaltungen sind Bildungsveranstaltungen mit bis zu 4 UE.
(2) Die Gebühren für Einzelveranstaltungen können als Pauschalgebühr in Höhe von 3,00 € bis 10,00 € oder als Gebühr pro UE in Höhe von 2,80 € bis 7,40 € erhoben werden.
(3) Abweichend von § 8 Abs. 2 kann die Gebühr für Einzelveranstaltungen in begründeten Einzelfällen bei entsprechendem methodischen sowie material- und ausstattungstechnischen Aufwand bis zur Kostendeckung angehoben werden.
(4) Abweichend von § 8 Abs. 2 kann in begründeten Einzelfällen auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden (z. B. bei Einzelveranstaltungen von öffentlichem Interesse, Teilnahme von Kindern unter 12 Jahren usw.).

§ 9 Gebühren für Bildungsveranstaltungen mit Kooperationspartnern

Bildungsveranstaltungen, die in Kooperation mit einem anderen Partner (u. a. Bildungsträger, Institutionen, Verbände) angeboten werden, dessen Gebührensätze hiervon abweichen, können nach den Bestimmungen des Kooperationspartners durchgeführt werden.

§ 10 Bildungsveranstaltungen im Auftrag von Unternehmen und Institutionen

Bildungsveranstaltungen im Auftrag von Unternehmen und Institutionen sollen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet werden.

§11 Gebühren für Sonderleistungen

Für die Zweitausfertigung von Bescheinigungen, Nachweisen, Zeugnissen und hauseigenen Zertifikaten wird eine Gebühr von 6,00 € pro Bescheinigung erhoben.

§ 12 Ermäßigung

(1) Eine Ermäßigung wird nur auf die Gebühr gewährt.
(2) Eine Ermäßigung kann auf Antrag und mit aktuellem schriftlichem Nachweis über den Ermäßigungsgrund gewährt werden:

a) in Höhe von 50 % an
- Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II),
- Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Kapitel 3,
- Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Kapitel 4,
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG);

b) in Höhe von 25 % an:
- Schüler, Auszubildende (gilt nur im Falle beruflicher Erstausbildung),
- Studenten (bis Vollendung des 27. Lebensjahres),
- Teilnehmer im freiwilligen ökologischen Jahr bzw. im freiwilligen sozialen Jahr sowie im Bundesfreiwilligendienst,
- Empfänger von Arbeitslosengeld I nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) DrittesBuch (III),
- Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder Personen, die aufgrund des Erreichens der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V von der Zuzahlung bei einer Leistungsinanspruchnahme durch die gesetzlichen Krankenkassen befreit sind,
- Empfänger von Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz.

In Fällen besonderer sozialer Härte kann die Ermäßigung mehr als 50 % betragen.

(3) Für die im § 12 Abs. 2 genannten Ermäßigungsgründe ist mit der Anmeldung, spätestens jedoch nach 14 Tagen, ein aktueller, schriftlicher Nachweis zum Ermäßigungsgrund in der KVHS einzureichen. Bei der Anmeldung über das Internet ist die Kopie des Ermäßigungsnachweises an die KVHS zu senden. Ermäßigungsnachweise gelten nur für ein Semester.
(4) Eine Ermäßigung kann für Kurse innerhalb eines Semesters auf Antrag gewährt werden: in Höhe von 10 %
- für Familien, wenn die zweite und alle weiteren Personen einer Familie mit gemeinsamem Hausstand, die Kurse gemäß § 7 besuchen,
- für die Mehrfachbelegung von Kursen. Teilnehmer, die zwei oder mehr Kurse mit einer Gebühr von jeweils mindestens 50,00 € belegen, erhalten ab dem zweiten Kurs (der Kursbeginn regelt die Reihenfolge) eine Ermäßigung.
(5) Es kann grundsätzlich nur ein Ermäßigungsgrund geltend gemacht werden.
(6) Folgende Bildungsveranstaltungen werden nicht ermäßigt:
a) gemäß § 7 und § 8 mit einer Kurs- oder Einzelveranstaltungsgebühr unter 8,00 EUR,
b) Auftragsmaßnahmen gemäß § 10,
c) Sonderleistungen gemäß § 11.

§ 13 Teilnahmebescheinigung

Auf Wunsch erstellt die KVHS eine Teilnahmebescheinigung auf der Grundlage der Anwesenheitsliste.

§ 14 Gebührenerlass/Gebührenerstattung

(1) Fällt eine Bildungsveranstaltung aus Gründen, die von der KVHS zu vertreten sind, aus, wird die Gebühr in voller Höhe erlassen.
(2) Wird eine Bildungsveranstaltung aus Gründen, die von der KVHS zu vertreten sind, abgebrochen, erfolgt die Gebührenerstattung in Höhe der nicht geleisteten UE.
(3) Meldet sich ein Kursteilnehmer bis 7 Tage vor Beginn einer Bildungsveranstaltung ab, wird die Gebühr in voller Höhe erlassen.
(4) Meldet sich ein Teilnehmer in der zweiten Kurshälfte ab, erfolgt grundsätzlich keine Gebührenerstattung.
(5) Eine anteilige Gebührenerstattung bzw. ein anteiliger Erlass der Gebühren erfolgt bei Abmeldung wegen Eintritt und Nachweis eines anerkannten Teilnahmehindernisses, wie
- Krankheit lt. ärztlicher Bescheinigung,
- geänderte Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulverhältnisse,
- Umzug in einen anderen Volkshochschulbereich lt. Meldebestätigung,
a) Unter 7 Tagen vor Kursbeginn bis zum Tag des Kursbeginns werden 75 % der Gebühr erlassen. Die zu zahlende Gebühr darf 25,00 € nicht übersteigen.
b) In der ersten Kurshälfte werden je nach Teilnahme 50 % bis 75 % der Gebühr erlassen oder erstattet.
(6) Grundlage für den Beginn des Zeitraumes des Gebührenerlasses oder der Gebührenerstattung nach § 14, Abs. 5 ist das Datum des Eintritts des Teilnahmehindernisses.

§ 15 Datenverarbeitung und Datenschutz

(1) Zur Ermittlung des Gebührenpflichtigen und für die Berechnung der Gebühren werden folgende personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert:
- Titel,
- Name, Vorname des Teilnehmers, ggf. des Erziehungsberechtigten,
- Adresse,
- Ermäßigungsgrund,
- Bankverbindung (nur bei Einzugsermächtigung),
- Geburtsdatum.

(2) Die erhobenen Daten dürfen zur Festsetzung und Verbuchung der Kursgebühren sowie deren Beitreibung im Mahn- und Vollstreckungsverfahren, verarbeitet und gespeichert werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
(3) Telefon, Fax, E-Mail-Adresse werden nur zur Aufgabenerfüllung (Kommunikation mit dem Teilnehmer) gespeichert.
(4) Für statistische Zwecke wird die Einteilung in Altersgruppen sowie die Angabe männlich/weiblich anonymisiert weiterverarbeitet.
(5) Die Einwilligung zur Datenverarbeitung ist mit der Anmeldung zu einer Bildungsveranstaltung auf dem Antrag zu erklären.

§ 16 In-Kraft-Treten Außer-Kraft-Treten

Die Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Dahme-Spreewald tritt am 01.08.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Dahme-Spreewald vom 14.05.2003 (Amtsblatt Nr. 11 vom 21.05.2003), geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Dahme-Spreewald vom 13.09.2006 (Amtsblatt Nr. 29 vom 18.09.2006), außer Kraft.

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